Die Schiedsstelle der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.
Friedensrichter: Herr Martin Hofmann
stellvertretender Friedensrichter: Herr Jörg Spranger
Streitigkeiten müssen nicht immer vor Gericht ausgetragen werden. Unter den einzelnen Rubriken finden Sie detaillierte Informationen rund um das Thema Schiedsstelle.
-
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für die Errichtung der gemeindlichen Schiedsstelle bildet hier das Sächsische Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai1999. Durch die Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. und den Gemeinden Eichigt, Triebel, Bösenbrunn, Theuma und Tirpersdorf vom 9. Oktober 2000 ist für die Stadt Oelsnitz/Vogtl. eine gemeinsame Schiedsstelle eingerichtet.
-
Örtliche Zuständigkeit
Der Friedensrichter ist für folgende Kommunen örtlich zuständig:
Oelsnitz/Vogtl., Taltitz, Planschwitz, Magwitz, Oberhermsgrün, Unterhermsgrün, Görnitz, Göswein, Hartmannsgrün, Raasdorf,
Triebel, Posseck, Wiedersberg, Sachsgrün, Gassenreuth, Blosenberg, Haselrain, Loddenreuth, Obertriebel
Eichigt, Ebmath, Süßebach, Tiefenbrunn, Hundsgrün, Ebersbach, Bergen, Birkigt, Kugelreuth, Pabstleithen
Bösenbrunn, Schönbrunn, Bobenneukirchen, Engelhardtsgrün, Ottengrün, Zettlarsgrün, Burkhardtsgrün
Theuma
Tirpersdorf, Brotenfeld, Lottengrün, Altmannsgrün, Droßdorf, Obermarxgrün, Schloditz, Juchhöh -
Schiedsstelle und Friedensrichter
In Streitfällen des täglichen Lebens bieten gemeindliche Schiedsstellen das Schlichtungsverfahren an. Dieses ist gegenüber dem Gerichtsverfahren oft die bessere, schnellere und vor allem kostengünstigere Lösung.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen. Bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“. Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Für das Amt des Friedensrichters ist geeignet, wer eine gute soziale Kompetenz und eine umfassende Berufs- und Lebenserfahrung vorweisen kann. Der Friedensrichter lebt im Bezirk der Schiedsstelle.
-
Mit welchen Angelegenheiten kann ich mich an die Schiedsstelle wenden?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten führt die Schiedsstelle das Schlichtungsverfahren über folgende Angelegenheiten durch:
- Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Geld oder eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet sind bzw. geldwerte Sachen oder Rechte zum Gegenstand haben, wozu insbesondere Zahlungsansprüche gehören (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung, Werklohnvergütung usw.)
- Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z. B. Überwuchs von Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück, Überhang von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeit um Schönheitsreparaturen zwischen Vermieter und Mieter)
- Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigung, auf Widerruf unwahrer Erklärungen sowie auf zukünftige Unterlassung)
- Herausgabeansprüche
- Ansprüche aus den übrigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens
Die Schiedsstelle ist außerdem für Strafsachen zuständig, soweit die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Strafanzeige oder Stellung eines Strafantrages das öffentliche Interesse an der staatlichen Strafverfolgung verneint und keine Anklage beim Strafgericht erhebt. Dann wird der Verletzte durch die Staatsanwaltschaft auf den Weg der gerichtlichen Privatklage verwiesen. Vorher hat der Verletzte einen Sühneversuch bei der gemeindlichen Schiedsstelle zu beantragen.
Der Sühneversuch ist bei folgenden Delikten durchzuführen:
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Beleidigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden. Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch in anderen, rechtlich besonders schwierigen Fällen, soll die Schiedsstelle nicht tätig werden. -
Das Verfahren
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten
Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, den Streit durch eine Einigung der Parteien beizulegen. Diese Einigung kann durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu Stande kommen (§ 31 SächsSchiedsGütStG).
Das Sühneverfahren
Die Schiedsstelle ist ferner Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) für die dort bezeichneten Straftaten.
Ausführlich sind die Verfahrensregeln im Leitfaden für Gemeinden und Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
(Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S 247), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, beschrieben. (Siehe: www.sachsen.de)
-
Die Kosten des Verfahrens
Die Schiedsstelle erhebt von den Parteien die Kosten des Verfahrens, d. h. Gebühren und Auslagen gemäß §§ 45, 46 SächsSchiedsGütStG. Sie hat ein Kassenbuch zu führen.
Gebühren (§ 45 SächsSchiedsGütStG)
Die Gebühr wird nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das Schlichtungsverfahren erhoben. Dieses beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags.
Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren verlangt die Schlichtungsstelle eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR.
Die Voraussetzungen, unter denen die Höchstgebühr von 50 EUR (etwa wegen der Schwierigkeiten des Falles) angesetzt werden kann, können auch dann gegeben sein, wenn mehrere Personen auf der einen Seite oder auf beiden Seiten vorhanden sind oder über wechselseitige Anträge zu verhandeln ist (§ 45 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG) oder wenn ein Schlichtungstermin ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt oder mehrere Termine notwendig sind.
Auslagen (§ 46 SächsSchiedsGütStG)
Die Auslagen des Verfahrens stehen der Gemeinde insoweit zu, als diese auch von der Gemeinde erbracht worden sind. Wurden die Auslagen dagegen vom Friedensrichter (möglich bei Schreibauslagen und Porti) oder vom Freistaat Sachsen (Dolmetscherentschädigung) getragen, so stehen die von den Parteien erbrachten Erstattungsleistungen auch dem Friedensrichter oder dem Freistaat Sachsen zu.
Die in § 46 SächsSchiedsGütStG genannten Auslagen sind für den in einem Verfahren konkret angefallenen sachlichen Aufwand zu erheben.
- Schreibauslagen in Höhe von 0,50 EUR je angefangener Seite werden erhoben
- für die Aufnahme eines zu Protokoll der Schiedsstelle gestellten Antrags,
- für an die Parteien gerichtete Schreiben sowie für den Schriftverkehr,
den der Friedensrichter zur sachgerechten Durchführung des
Schlichtungsverfahrens mit Dritten führt und der den Parteien mitzuteilen
ist,- für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und für eine
Sühnebescheinigung,- für Ladungen und Terminsnachrichten.
Unzulässig ist die Erhebung von Schreibauslagen für die vorgeschriebenen Eintragungen in die amtlichen Bücher, für die von Amts wegen zu erstellenden Kostenrechnungen (vgl. § 49 SächsSchiedsGütStG), für die Festsetzung von Ordnungsgeldern sowie für den Schriftverkehr mit dem Vorstand des Amtsgerichts und mit der Gemeinde.
- Zu den zu erstattenden notwendigen baren Auslagen gehören insbesondere noch die Portoauslagen für den Schriftverkehr (einschließlich der Kosten für die Zustellung), der mit den Parteien oder sonst in deren Interesse geführt wird, und die Reisekosten des Friedensrichters, wenn auf Antrag der Parteien außerhalb des Amtsraumes verhandelt worden ist. Für die Entstehung der Schreibauslagen ist es ohne Bedeutung, in welcher Form (Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Formular) das Schriftstück hergestellt wird.
- Ferner gehören zu den Auslagen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers. Für die Höhe der Entschädigung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) maßgebend, sofern sich die Parteien und der Dolmetscher nicht auf eine abweichende Entschädigung geeinigt haben und ein entsprechender Betrag als Vorschuss gezahlt worden ist. Ohne diese Einigung setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts die Dolmetscherentschädigung auf Antrag des Friedensrichters oder des Dolmetschers fest. Der Dolmetscher kann jedoch - insbesondere wenn er mit der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht einverstanden ist - einen Antrag auf gerichtliche (richterliche) Festsetzung der Vergütung stellen (§ 53 Satz 3 SächsSchiedsGütStG; § 4 Abs. 1 und Abs. 3 bis 9 JVEG); in diesem Falle hat der Friedensrichter dem Gericht eine Abschrift des Protokolls und etwa vorhandene, die Vergütung des Dolmetschers betreffende schriftliche Erklärung der Parteien vorzulegen.
Sprechzeiten
Terminvereinbarungen sind telefonisch über das Ordnungsamt möglich.
Kontakt
Ordnungsamt
Frau Thomas
(03 74 21) 73-140
E-Mail senden