Bekanntmachungen der Stadt Oelsnitz/Vogtl.

  • Bekanntmachung zur Neuwahl eines ehrenamtlichen Friedensrichters und dessen Stellvertreters

    Bekanntmachung zur Neuwahl eines ehrenamtlichen Friedensrichters und dessen Stellvertreters

    Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999, zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 geändert worden ist, endet das Amt eines Friedensrichters 5 Jahre nach Amtsantritt. In der Stadt Oelsnitz/Vogtl. und den Gemeinden Bösenbrunn, Eichigt, Triebel/Vogtl., Theuma und Tirpersdorf sind demnach mit Ablauf der Wahlperiode der Friedensrichter und dessen Stellvertreter neu zu wählen.

    Die Aufgabe des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten – vermögens- und strafrechtlicher Art – zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrichters ist vielfältig, wie bzw. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzungen, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung.

    Interessierte Einwohner sind hiermit aufgefordert sich für dieses Ehrenamt zu bewerben.

    1. Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

    2. Friedensrichter kann nicht sein, wer

    1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
    2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
    3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

    3. Friedensrichter kann ferner nicht sein,

    wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

    4. Friedensrichter soll nicht sein, wer

    1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
    2. nicht im Bezirk der Schiedsstelle (Große Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl., Bösenbrunn, Eichigt, Triebel/Vogtl., Theuma, Tirpersdorf) wohnt;
    3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
    4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
    5. Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampftruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampftruppen, Botschaften und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
    6. Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 1 – 5 nicht vorliegen und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Absätzen 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen. Die Einwilligung soll sich auch darauf erstrecken, dass der zuständige Vorstand des Amtsgerichtes Auskünfte einholen darf.

    Interessierte Personen bewerben sich bitte unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bis spätestens 30. Juni 2026 schriftlich unter Angabe von Alter, Beruf und vollständiger Adresse bei der Stadt Oelsnitz/Vogtl., Ordnungsamt, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl.

  • Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan "Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl."

    Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 7. Mai 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
    Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." in Kraft.

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden:

    Montag     09:00 – 12:00 Uhr
    Dienstag     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
    Mittwoch     geschlossen
    Donnerstag     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
    Freitag     09:00 – 12:00 Uhr

    Über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl."  wird auf Verlangen in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 Auskunft erteilt. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

    Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.oelsnitz.de Bürgerbeteiligungsportal, buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/oelsnitz-vogtl/startseite eingestellt und auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.


    Bekanntmachungsanordnung:
    Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
    1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
    3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 

    unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Große Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 


    Hinweise auf § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
    (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

    Dies gilt nicht, wenn
    1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
     

    Anlagen:
    - Deckblatt
    Begründung mit Umweltbericht
    - Planzeichnung
    - Bekanntmachung

  • Ortsübliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogt

    Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. Mai 2024 den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl.“ bestehend aus Planzeichnung und Text sowie Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 6. Mai 2024 gebilligt und zur Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

    Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst die Flurstücke Nr. 274/4, Teil von 274/3, Teil von 274/10, Teil von 274/14 und Teil von 273 jeweils der Gemarkung Voigtsberg und wird folgendermaßen umgrenzt:

    • Im Norden durch die Staatsstraße S 311 „Theumaer Straße“
    • Im Nordosten durch das bestehende Betriebsgelände Werk II des Vorhabenträgers
    • Im Osten und Süden durch Freilandflächen, welche landwirtschaftlich genutzt werden bzw. einzelne kleinräumige Waldflächen
    • Im Westen durch kleingärtnerisch genutzte Flächen und Gewerbeflächen

    Planungsziel ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO zur Betriebserweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes des Vorhabenträgers durch Errichtung einer neuen Werkhalle für Produktion, Montage und Logistik. Dies entspricht auch den Darstellungen im Flächennutzungsplan.

    Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan wird unter Einbeziehung der Vorschriften zur Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) mit Umweltbericht (§ 2a BauGB) durchgeführt.

    Auf Grundlage des erstellten Planentwurfes mit Stand vom 20. Februar 2024 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

    Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 8. April 2024 bis 29. April 2024 statt.

    Die Große Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. möchte hiermit die Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.

    Zu diesem Zweck wird der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl.“ bestehend aus Planzeichnung und Text sowie Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 6. Mai 2024 sowie die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom

    10. März 2025 – 14. April 2025

    im Internet unter www.oelsnitz.de Bürgerbeteiligungsportal, https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/oelsnitz-vogtl/startseite und auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de veröffentlicht.

    Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt die Auslegung der Entwurfsunterlagen in herkömmlicher analoger Form in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05 während der Dienststunden

    Montag                       09:00 – 12:00 Uhr

    Dienstag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

    Mittwoch                     geschlossen

    Donnerstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

    Freitag                        09:00 – 12:00 Uhr

    Hiermit wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

    Der Umweltbericht ist nach § 2a BauGB in der Begründung enthalten.

    Der Umweltbericht beschreibt und beurteilt die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Schutzgütern und Flächeninanspruchnahmen und ermittelt exakt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten, die auftretenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Der Umweltbericht nach § 2a BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

    Weiterer Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen.

    Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

    Schutzgut

     

    Art der vorhandenen Information

    Mensch /

    Immissionsschutz

    • Negative Auswirkungen vom Plangebiet auf die Umgebung sowie  Konflikte und Beeinträchtigungen der bestehenden umliegenden      Bebauungen, Nutzungen und Funktionen sind nicht zu erwarten, da die geplante Nutzung den umliegenden gewerblichen und industriellen Nutzungen und den Darstellungen im Flächennutzungsplan entspricht. Es erfolgen keine anderweitigen Nutzungen als in der unmittelbaren Umgebung.
    • Bei Umsetzung der Planung sind baubedingt zeitweise Immissionen durch Staub, Lärm zu erwarten.

    Stellungnahme Landratsamt Vogtlandkreis, Immissionsschutz vom 24.04.2024

    • Es wird der Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte (Schallschutzgutachten) verlangt. Das Vorhaben nähert sich bestehender Wohnbebauung (Theumaer Straße 2 a) an und um mögliche Konflikte auszuräumen, ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen.
    • Geforderte Inhalte des Schallschutzgutachtens:
    • schalltechnische Untersuchung der vorhandenen und hinzukommenden Geräusche
    • Beschreibung des geplanten Anlagenbetriebes der am Standort betriebenen Gesamtanlage im Hinblick auf Lärmemissionen
    • Betrachtung der von der Anlage (Gesamtanlage) ausgehenden Geräusche während der Betriebszeiten
    • Betrachtung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs (LKW/ PKW, inkl. Stellplätze LKW/PKW) auch unter Berücksichtigung des Nachtzeitraumes (22.00 bis 06.00 Uhr) aufgrund von Mitarbeiter-An- und Abfahrtsverkehr
    • Der Prognose sind zulässige Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Immissionsorten unter Berücksichtigung der Vorbelastungen zugrunde zu legen.

    à Das Schallschutzgutachten wurde mit Datum vom 24.06.2024 erstellt.

    Ergebnis:

    • Das Vorhaben bringt unter Berücksichtigung der Emissionsansätze sowie der Hinweise keine schalltechnischen Konflikte zwischen Neubau des Werks und den umliegenden schutzwürdigen Wohnbebauungen mit sich. Die schalltechnische Unrelevanz des Neubaus des Werks konnte nachgewiesen werden; die um 10 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte nach TA Lärm wurden an allen untersuchten Immissionspunkten eingehalten.

    Fläche / Boden

    Bodenschutz

    • Versiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt.
    • Die Herstellung der Werks- und Fahrstraßen ist in wasserundurchlässiger Bauweise zulässig.
    • Pkw-Stellplätze sind in gut wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten.
    • Keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.
    • Zur Abgrenzung des Plangebietes entsteht ein 5 m breiter Grüngürtel.
    • Weitere erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden auf externen Flächen realisiert.

     

    Stellungnahme Landratsamt Vogtlandkreis, Abfallrecht/Bodenschutz vom 24.04.2024

    • Ober- und Unterboden sind fachgerecht zu trennen.
    • Bodenmieten dürfen nicht befahren werden und sind vor Vernässung und Erosion zu schützen.
    • Bei der Rückfüllung des Bodenmaterials ist auf die natürliche Schichtfolge zu achten.
    • Entstandene Verdichtungen sind durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
    • Anfallender Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen

     

    Wasser /

    Wasserschutz

    • Niederschlagswasser und Schmutzwasser werden getrennt abgeleitet. Es wird ein Trennsystem hergestellt.
    • Auf den bebauten Flächen des überplanten Grundstücks anfallendes Niederschlagswasser wird mittels Entwässerungseinrichtungen gesammelt und über geschlossene Rohrleitungen und Vorreinigung in einem Regenklärbecken der großflächigen Versickerungsanlage auf dem Flurstück-Nr. 274/4 zugeführt. Dort wird anfallendes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone entsprechend Versickerungsnachweis versickert. Nur der Notüberlauf des Versickerungsbeckens wird ins Gewässer „Raschauer Dorfbach“ eingeleitet.
    • Niederschlagwasser wird nicht in eine Kanalisation eingeleitet.
    • Durch Vorreinigung in einem Regenklärbecken und Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt die Reinigung des Niederschlagswassers und der Schutz des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen, außerdem steht das versickerte Niederschlagswasser zur Grundwasserneubildung zur Verfügung.
    • Die Herstellung der Werks- und Fahrstraßen ist in wasserundurchlässiger Bauweise zulässig.
    • Pkw-Stellplätze sind in gut wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten.

     

    Stellungnahme Landratsamt Vogtlandkreis, Wasserwirtschaft/Wasserrecht vom 24.04.2024

    • Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde durch Gutachten ausreichend nachgewiesen.
    • Gefordert wird eine Genehmigungsplanung für die Entwässerungsanlagen Regenkläreinrichtung, Versickerungsbecken und Einleitbauwerk.

    à Diese Genehmigungsplanung wurde erstellt.

    • Die Grundsätze der Niederschlagswasserbeseitigung gem. WHG und Arbeitsblattreihe DWA-A/M 102 sind umzusetzen.
    • Es wird eingeschätzt, dass durch die vorgesehene vollständige Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer der Grundsatz des Verbleibs auf den Flächen gewährleistet ist, wenn auch zu Ungunsten des Parameters Verdunstung. Es sollten bei der weiteren Planung Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung eingeordnet werden.

    Pflanzen und Tiere /

    Naturschutz

     

     

    • Zum Planentwurf bestehen keine grundsätzlichen naturschutzfach-     oder -rechtlichen Bedenken.
    • Der räumliche Geltungsbereich berührt keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht.
    • Keine schützenwerten Biotope vorhanden.
    • Durch das Vorhaben wird eine bisher landwirtschaftlich und als Grünland genutzte Fläche zu einer Gewerbegebietsfläche umgenutzt. Im überplanten Grundstück verteilt befindet sich kein Großgrünbestand.
    • Zur grünordnerischen Einbindung des Gebietes wurden Festsetzungen für Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) getroffen.
    • Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im vorgabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
    • Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bilanziert, Ausgleich erfolgt durch Bepflanzungen im Plangebiet. Zur Abgrenzung des Plangebietes entsteht ein 5 m breiter Grüngürtel.
    • Weitere erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden auf externen Flächen realisiert.

     

    Stellungnahme Landratsamt Vogtlandkreis, Forstwirtschaft vom 24.04.2024

    • Gem. § 25 Abs. 3 SächsWaldG müssen Gebäude einen Mindestabstand von 30 m zum Wald einhalten. Der Standort der Hallen wurde in den vorliegenden Plänen danach ausgerichtet.

     

    Klima /

    Klimaschutz

    • Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.

    Kultur- und sonstige Sachgüter

    Stellungnahme Landesamt für Archäologie vom 26.03.2024

    • Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kulturdenkmale aus dem Umfeld.
    • Die Erdarbeiten müssen archäologisch begleitet werden. Daraus können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen.

     

     

    Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können zu diesem Entwurf von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch per E-Mail an planung@oelsnitz.de übermittelt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich an die Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. zu senden oder während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. zur Niederschrift vorzubringen oder abzugeben. Die Stellungnahmen müssen Namen, Vornamen und Anschrift der Einwendenden gut lesbar enthalten. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

     

    Hinweise zum Datenschutz:

    Bei der Abgabe von Stellungnahmen werden zum Zwecke der Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauleitplanverfahrens personenbezogene Daten erhoben und von der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Eine Datenübertragung an Dritte erfolgt ggf. an das mit der Planung beauftragte Planungsbüro sowie an Behörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

    Oelsnitz/Vogtl., den 10.02.2025

    Horn

    Oberbürgermeister

     

  • Bekanntmachung über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben EÜ Personentunnel Oelsnitz, Auflassung und Verfüllung, km 20,0+33,02, EÜ Fußgängerunterführung Oelsnitz, Ersatzneubau, km 20

    Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben EÜ Personentunnel Oelsnitz, Auflassung und Verfüllung, km 20,0+33,02, EÜ Fußgängerunterführung Oelsnitz, Ersatzneubau, km 20,5+18,19 (alt 20,4+74,48)
    (Aktenzeichen: 521ppw/023-2023#019) 


    Das Vorhaben hat im Wesentlichen die Erneuerung einer Eisenbahnüberführung sowie die Verfüllung und Beseitigung einer Eisenbahnüberführung über innerörtliche Wege zwischen der Innenstadt und den nördlich gelegenen Wohngebieten zum Gegenstand. Ziel der geplanten Baumaßnahmen an den Eisenbahnüberführungen ist die Sicherstellung und Erhaltung der Verfügbarkeit der Gleise und die Erhaltung des dauerhaften betriebssicheren Zustandes der Anlagen für den Eisenbahnbetrieb. Es werden landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt.


    Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, jetzt DB InfraGO AG (Vorhabenträgerin), vom 09.03.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 und § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Oelsnitz/Vogtl. beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 23.05.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

    Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AEG in der Zeit vom 07.10.2024 bis einschließlich 06.11.2024 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren (Planfeststellung Eisenbahnüberführung Personentunnel Oelsnitz/Vogtl.) zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht.
    Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Während der Dauer der Veröffentlichung im Internet vom 07.10.2024 bis einschließlich 06.11.2024 ist das Verlangen an die Anhörungsbehörde zu richten (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AEG).


    Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese Einwendungsfrist nicht.

     

    1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 21.11.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, August-Bebel-Str. 10, 01219 Dresden, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen elektronisch im PDF-Format an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:  PF-Eisenbahnueberfuehrung-Personentunnel-Oelsnitz-Vogtland@eba.bund.de (§ 18a Abs. 4 Satz 2 AEG). Eine schriftliche Übermittlung an die o. g. Adresse ist ebenfalls möglich (§ 18a Abs. 4 Satz 3 AEG).
      Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
      Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
       
    2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
       
    3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen und rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Die Erörterung kann ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchgeführt werden (§ 18a Abs. 6 Satz 1 AEG).
      Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
      Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
       
    4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
       
    5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
       
    6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
      tellung des Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 AEG auch dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen.
       
    7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
       
    8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

    Eisenbahn-Bundesamt
    Außenstelle Dresden
    Dresden, 28.09.2024

     

  • Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan "Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl."

    Der Stadtrat der Großen kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Februar 2024 beschlossen einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit integreiertem Vorhaben- und Erschließungsplan "Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen. Alle Unterlagen dazu finden Sie hier:

    Ortsübliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung

    Ortsübliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss

    Deckblatt 1. Entwurf vom 20.02.2024

    VEPL

    Lageplan Kompensation

    Begründung VEPL Meiser

    Umweltbericht

    Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeitnach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer3-wöchigen Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. Diese Planauslage wird als angemessene Frist erachtet.

    Anlagen:

    Vorprüfung zur Ableitung von Oberflächenwasser

    Anlage 1 - Auszug aus der topographische Karte mit Kennzeichnung des Standortes

    Anlage 2 - Versickerungs-Gutachten Meiser-3.Erweiterung

    Anlage 3 - KOSTRA-DWD-2010R-Tabellen-S53-Z62-Untermarxgrün

    Anlage 4.1 - Einzugsflächen_Zusammenstellung

    Anlage 4.2 - Bewertung M 153

    Anlage 4.3 - Nachweis Versickerungsbecken

    Anlage 5_GE01 - Übersichtsplan Erkundungspunkte

    Anlage 5_GE02 -Lageplan Entässerg + EZG

    Anlage 5_GE03 - Profilschnitt Versickerungsbecken

  • Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK)

    Die Stadt Oelsnitz/Vogtl. verfügt seit dem Jahr 2008 über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK), welches im Jahr 2014 fortgeschrieben wurde.Das INSEK bildet die wesentliche Grundlage für künftige kommunalpolitische Entscheidungen und Handlungsansätze der Stadt und dient der fachübergreifenden Bündelung, Integration und Abstimmung der Planungen untereinander. Es beschreibt Ziele, Handlungsfelder und Projekte für die nachhaltige Weiterentwicklung der Stadt für mehrere Jahre. Ein INSEK ist ein informelles Papier, das kooperativ mit allen städtischen Institutionen, Fachplanungen und der Bürgerschaft erarbeitet wird. Darüber hinaus dient das INSEK als Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln aus Förderprogrammen der EU, des Bundes und der Länder, wie z.B. der Städtebauförderung. 

    Beschluss 
    Insek Oelsnitz
    Plan 1       Plan 14
    Plan 2       Plan 15
    Plan 3       Plan 16
    Plan 4       Plan 17
    Plan 5       Plan 18  
    Plan 6       Plan 19
    Plan 7       Plan 20
    Plan 8       Plan 21
    Plan 9       Plan 22
    Plan 10     Plan 23
    Plan 11     Plan 24
    Plan 12     Plan 25
    Plan 13     Plan 26
     

     

  • Lärmkartierung 2022 - LAP ohne Maßnahmen 202

    Die europäische Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm schreibt verpflichtend die Dokumentation der Geräuschbelastung in Ballungsgebieten, an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen vor.             

    Dazu wurde durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erstmals 2017 und zuletzt 2022 eine Lärmkartierung durchgeführt und wird alle 5 Jahre aktualisiert. Auf Basis der Kartierung erfolgt durch die Kommunen eine Berichterstattung an das LfULG.

    Die durch den Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Lärmaktionsplans ohne Maßnahmen kann nachfolgend eingesehen werden.

     

    Lärmaktionsplan gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Stufe (2024)