Bekanntmachungen der Stadt Oelsnitz/Vogtl.
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Bekanntmachung über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben EÜ Personentunnel Oelsnitz, Auflassung und Verfüllung, km 20,0+33,02, EÜ Fußgängerunterführung Oelsnitz, Ersatzneubau, km 20
Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben EÜ Personentunnel Oelsnitz, Auflassung und Verfüllung, km 20,0+33,02, EÜ Fußgängerunterführung Oelsnitz, Ersatzneubau, km 20,5+18,19 (alt 20,4+74,48)
(Aktenzeichen: 521ppw/023-2023#019)
Das Vorhaben hat im Wesentlichen die Erneuerung einer Eisenbahnüberführung sowie die Verfüllung und Beseitigung einer Eisenbahnüberführung über innerörtliche Wege zwischen der Innenstadt und den nördlich gelegenen Wohngebieten zum Gegenstand. Ziel der geplanten Baumaßnahmen an den Eisenbahnüberführungen ist die Sicherstellung und Erhaltung der Verfügbarkeit der Gleise und die Erhaltung des dauerhaften betriebssicheren Zustandes der Anlagen für den Eisenbahnbetrieb. Es werden landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, jetzt DB InfraGO AG (Vorhabenträgerin), vom 09.03.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 und § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Oelsnitz/Vogtl. beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 23.05.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AEG in der Zeit vom 07.10.2024 bis einschließlich 06.11.2024 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren (Planfeststellung Eisenbahnüberführung Personentunnel Oelsnitz/Vogtl.) zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht.
Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Während der Dauer der Veröffentlichung im Internet vom 07.10.2024 bis einschließlich 06.11.2024 ist das Verlangen an die Anhörungsbehörde zu richten (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AEG).
Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese Einwendungsfrist nicht.- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 21.11.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, August-Bebel-Str. 10, 01219 Dresden, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen elektronisch im PDF-Format an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: PF-Eisenbahnueberfuehrung-Personentunnel-Oelsnitz-Vogtland@eba.bund.de (§ 18a Abs. 4 Satz 2 AEG). Eine schriftliche Übermittlung an die o. g. Adresse ist ebenfalls möglich (§ 18a Abs. 4 Satz 3 AEG).
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen und rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Die Erörterung kann ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchgeführt werden (§ 18a Abs. 6 Satz 1 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
tellung des Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 AEG auch dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Dresden
Dresden, 28.09.2024 - Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 21.11.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, August-Bebel-Str. 10, 01219 Dresden, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen elektronisch im PDF-Format an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: PF-Eisenbahnueberfuehrung-Personentunnel-Oelsnitz-Vogtland@eba.bund.de (§ 18a Abs. 4 Satz 2 AEG). Eine schriftliche Übermittlung an die o. g. Adresse ist ebenfalls möglich (§ 18a Abs. 4 Satz 3 AEG).
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Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan "Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl."
Der Stadtrat der Großen kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Februar 2024 beschlossen einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit integreiertem Vorhaben- und Erschließungsplan "Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen. Alle Unterlagen dazu finden Sie hier:
Ortsübliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung
Ortsübliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss
Deckblatt 1. Entwurf vom 20.02.2024
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeitnach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer3-wöchigen Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. Diese Planauslage wird als angemessene Frist erachtet.
Anlagen:
Vorprüfung zur Ableitung von Oberflächenwasser
Anlage 1 - Auszug aus der topographische Karte mit Kennzeichnung des Standortes
Anlage 2 - Versickerungs-Gutachten Meiser-3.Erweiterung
Anlage 3 - KOSTRA-DWD-2010R-Tabellen-S53-Z62-Untermarxgrün
Anlage 4.1 - Einzugsflächen_Zusammenstellung
Anlage 4.3 - Nachweis Versickerungsbecken
Anlage 5_GE01 - Übersichtsplan Erkundungspunkte
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Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
Die Stadt Oelsnitz/Vogtl. verfügt seit dem Jahr 2008 über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK), welches im Jahr 2014 fortgeschrieben wurde.Das INSEK bildet die wesentliche Grundlage für künftige kommunalpolitische Entscheidungen und Handlungsansätze der Stadt und dient der fachübergreifenden Bündelung, Integration und Abstimmung der Planungen untereinander. Es beschreibt Ziele, Handlungsfelder und Projekte für die nachhaltige Weiterentwicklung der Stadt für mehrere Jahre. Ein INSEK ist ein informelles Papier, das kooperativ mit allen städtischen Institutionen, Fachplanungen und der Bürgerschaft erarbeitet wird. Darüber hinaus dient das INSEK als Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln aus Förderprogrammen der EU, des Bundes und der Länder, wie z.B. der Städtebauförderung.
Beschluss
Insek Oelsnitz
Plan 1 Plan 14
Plan 2 Plan 15
Plan 3 Plan 16
Plan 4 Plan 17
Plan 5 Plan 18
Plan 6 Plan 19
Plan 7 Plan 20
Plan 8 Plan 21
Plan 9 Plan 22
Plan 10 Plan 23
Plan 11 Plan 24
Plan 12 Plan 25
Plan 13 Plan 26
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Lärmkartierung 2022 - LAP ohne Maßnahmen 202
Die europäische Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm schreibt verpflichtend die Dokumentation der Geräuschbelastung in Ballungsgebieten, an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen vor.
Dazu wurde durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erstmals 2017 und zuletzt 2022 eine Lärmkartierung durchgeführt und wird alle 5 Jahre aktualisiert. Auf Basis der Kartierung erfolgt durch die Kommunen eine Berichterstattung an das LfULG.
Die durch den Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Lärmaktionsplans ohne Maßnahmen kann nachfolgend eingesehen werden.
Lärmaktionsplan gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Stufe (2024)