Europa- und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

Europa- und Kommunalwahlen 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz/Vogtl., Bösenbrunn, Eichigt und Triebel/Vogtl.

Öffentliche Bekanntmachungüber das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen (Wahlen zum Kreistag des Vogtlandkreises, zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten in der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. und den Gemeinderäten in den Gemeinden Bösenbrunn, Eichigt, Triebel/Vogtl. am 9. Juni 2024

 

Am 9. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig statt.

 

Die Wahlen werden als verbundene Wahlen durchgeführt, für die

  • einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse zu erstellen sind,
  • die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sind und
  • die Stimmzettel der Wahlen unterschiedliche Farben haben.

 

1. Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. und den Gemeinden Bösenbrunn, Eichigt und Triebel/Vogtl. werden an den Werktagen in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024 zu folgenden Öffnungszeiten

 

       Montag                Feiertag

       Dienstag              von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

       Mittwoch              geschlossen

       Donnerstag          von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

       Freitag                 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Hauptamt, Zimmer 1.08, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der 20. Mai 2024 ist ein Feiertag, die Verwaltung ist nicht geöffnet.

 

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. schriftlich oder zur Niederschrift, eine Berichtigung beantragen bzw. Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach ihrer Eintragung benachrichtigt, es sei denn, sie haben bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt.

 

4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebietes (Vogtlandkreis) oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann nur in dem für ihn kleinsten Wahlgebiet

- bei Wahlberechtigung nur für den Kreistag das Gebiet des Wahlkreises 2 des Vogtlandkreises

- bei Wahlberechtigung für den Stadtrat das Gebiet der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. und

  für den Gemeinderat das Gebiet der jeweiligen Gemeinde Bösenbrunn, Eichigt oder

  Triebel/Vogtl.

- bei der Ortschaftsratswahl das Gebiet der jeweiligen Ortschaft Hartmannsgrün, Magwitz,

  Oberhermsgrün, Planschwitz, Raasdorf oder Taltitz

oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

 

5.1 Wahlberechtigte die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie verhindert sind, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

 

5.2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn

a) sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchs-/Beschwerdefrist bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses rechtzeitig zu beantragen,

 

b) das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis entstanden ist oder

 

c) das Wahlrecht im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. mündlich, schriftlich, durch Telefax, per E-Mail (wahl@oelsnitz.de), durch ein virtuelles Formular auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. (www.oelsnitz.de) oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift der/des Wahlberechtigten sowie Geburtsdatum oder die laufende Nummer laut Wählerverzeichnis anzugeben.

 

In den Fällen gemäß Punkt 5.2. und wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Wird glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte die des Lesens unkundig sind oder wegen körperlicher Beeinträchtigungen oder mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

 

6. Mit dem Wahlschein erhält ein Wahlberechtigter zugleich folgende Briefwahlunterlagen:

 

Für die Europawahl

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Für die Kommunalwahlen (Kreistags- und Gemeinderatswahl)

  • einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel für die Kreistagswahl des Vogtlandkreises,
  • einen amtlichen hellgelbfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.,
  • einen amtlichen graufarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat in Hartmannsgrün,
  • einen amtlichen hellblaufarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat in Magwitz,
  • einen amtlichen grünfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat in Oberhermsgrün,
  • einen amtlichen hellgrünfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat in Planschwitz,
  • einen amtlichen orangfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat in Raasdorf,
  • einen amtlichen blaufarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat in Taltitz,
  • einen amtlichen kanariengelbfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Bösenbrunn,
  • einen amtlichen rotfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Eichigt,
  • einen amtlichen camelfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Triebel/Vogtl.,
  • einen amtlichen gelbfarbenen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen orangefarbenen Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
  • die Hinweise für Briefwähler.

 

Diese Wahlunterlagen werden ihm auf Verlangen auch noch nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, ausgehändigt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl müssen die Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr eingeht.

Der amtliche Wahlbriefumschlag wird durch die Deutsche Post AG unentgeltlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Briefsendung ohne besondere Versendungsform befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Informationen zum Datenschutz

 

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

 

1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

 

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

 

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

 

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

 

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

 

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Postanschrift: DEKRA Automobil GmbH, NL Leipzig, Torgauer Str. 235, 04347 Leipzig

4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Vogtlandkreis, Postplatz 5, 08523 Plauen, für die Kommunalwahlen das Landratsamt (Postanschrift: Landratsamt Vogtlandkreis, Postplatz 5, 08523 Plauen) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

 

5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

-    der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

-    die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

-    sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

 

6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

­    Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

­    Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

­    Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

­    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

 

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

 

7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

Ansprechpartner

Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen
(037421) 73-112
E-Mail senden

Wahlunterlagen unter

Online Beantragung eines Wahlscheins

https://www.wahlschein.de/14523300